Für alle Hundebesitzer in der Gemeinde Giswil gelten folgende Regelungen:

  • Die obligatorische Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip).
  • Die Registrierung auf der Datenbank AMICUS (www.amicus.ch) und bei der Gemeindeverwaltung.
  • Meldung der Mutationen an die AMICUS und die Gemeindeverwaltung; z.B. Besitzerwechsel, Adressänderungen, Tod des Tieres usw.
  • Bezahlung der Hundesteuer gemäss Reglement über das Halten von Hunden und die Hundesteuer.

Die Steuerpflicht erstreckt sich auf alle Hundehalter. Pro Landwirtschaftsbetrieb ist ein Hund steuerfrei. Für Hunde mit Dienstleistungsausweis, die noch in aktivem Einsatz stehen, wird ebenfalls keine Steuer erhoben (z.B. Dienst-, Militär-, Schutz-, Sanitäts-, Katastrophen-, Lawinen-, Schweiss- oder Blindenführhunde).

Damit die Hundesteuer korrekt veranlagt werden kann, ist die Gemeindeverwaltung auf vollständige und aktuelle Daten angewiesen. Melden Sie Mutationen darum bitte umgehend sowohl der AMICUS als auch der Gemeindeverwaltung.

Die Steuerpflicht für das Tier beginnt grundsätzlich bei der Anschaffung oder ab einem Alter von 3 Monaten.

  • Wird der Hund vor dem 30. Juni angeschafft oder 3 Monate alt, ist eine ganze Jahressteuer (CHF 90.00) zu bezahlen.
  • Wird der Hund nach dem 30. Juni angeschafft oder 3 Monate alt, ist eine halbe Jahressteuer (CHF 45.00) zu bezahlen.
  • Für Hunde, die nach dem 1. November angeschafft werden, wird im betreffenden Jahr keine Hundesteuer erhoben.

Flyer AMICUS
https://www.amicus.ch/Content/News/Flyer_DE.pdf

Zugehörige Objekte

Name Vorname FunktionAmtsantrittKontakt
Name Download