Neuerungen bei der Prämienverbilligung
Mit der Änderung der Einführungsgesetzgebung zum Krankenversicherungsgesetz auf den 01.1.2014 treten verschiedene Neuerungen in Kraft.

Antragsverfahren
Neu wird die Prämienverbilligung im Kanton Obwalden nur auf Anmeldung oder Antrag der anspruchsberichtigten Person berechnet.
Personen, die Mitte Dezember kein Anmeldeformular erhalten haben, können mit Hilfe des Antragsformulars einen Anspruch geltend machen. Die Einreichefrist endet am 31. Mai.

Gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) muss die Prämienverbilligung neu direkt an die Krankenversicherer ausbezahlt werden. Damit wird sichergestellt, dass die Prämienverbilligung zweckgebunden eingesetzt wird.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen bezüglich der Prämienverbilligung:
Volkswirtschaftsdepartement, Prämienverbilligung, 041 666 63 05, praemienverbilligung@ow.ch

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