Eine handlungsfähige Person bestimmt mit der Erstellung eines Vorsorgeauftrages eine natürliche oder juristische Person, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder Vermögenssorge übernimmt oder sie im Rechtsverkehr vertritt; und sie umschreibt deren Aufgaben. Als urteilsfähig gilt jemand, der in einer konkreten Lebenssituation „vernunftgemäss“ handeln kann, also die Tragweite des eigenen Handelns begreift und fähig ist, sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten. Als handlungsfähig gilt im schweizerischen Rechtssystem jede Person, die einerseits volljährig (d.h. 18-jährig) ist und andererseits urteilsfähig ist. Der Vorsorgeauftrag muss entweder von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben oder öffentlich beurkundet sein.

Der Vorsorgeauftrag kann bei der KESB Obwalden hinterlegt werden. Es ist auch möglich, den Vorsorgeauftrag selber an einer gut auffindbaren Stelle zu hinterlegen und allenfalls die Existenz und den Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt eintragen zu lassen. Der Vorsorgeauftrag ist jederzeit widerrufbar und wird durch die KESB erst in Kraft gesetzt, wenn die Urteilsunfähigkeit der verfassenden Person eingetreten und bestätigt ist.

Vorsorgeauftrag

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